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SEHNENSCHEIDENENTZÜNDUNG ALS BERUFSKRANKHEIT

Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt
Bei Arbeitnehmern, die überwiegend am Computer arbeiten, kann eine Sehnenscheidenentzündung als Berufskrankheit anerkannt werden.
Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen gilt dies dann, wenn durch ständiges arbeiten mit der Computer-Maus die Erkrankung für die Arbeit typisch und das Risiko im Vergleich zur übrigen Bevölkerung besonders hoch ist.
Mit dem Urteil erkannte das VG die Sehnenscheidenentzündung einer Bahn-Beamtin als Berufskrankheit an. Sie arbeitete seit Jahren überwiegend am Computer, zuletzt etwa zu 90 Prozent ihrer Arbeitszeit.
Dabei arbeitete sie etwa zu zwei Dritteln der Arbeitszeit mit der Maus. Die Wahrscheinlichkeit einer Sehnenscheidenentzündung sei bei solchen Arbeitsbedingungen besonders groß und die Voraussetzungen einer Berufskrankheit damit gegeben, urteilte das VG.
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Dabei stützte sich das Gericht auf die Berufskrankheitenverordnung, die auch für gesetzlich sozialversicherte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft gilt. Das Urteil ist daher von den rechtlichen Grundlagen her übertragbar; zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind allerdings die Sozialgerichte.
Quelle: © ddp/AFP

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